Entscheidung zu Fixierung birgt Herausforderungen für Bereitschaftsdienst der Richter

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 309/15 und 502/16) hat entschieden, dass die 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung von Psychiatriepatienten, die länger als eine halbe Stunde andauert, von einem Richter genehmigt werden muss.

Zum Schutz der Betroffenen ist nun ein richterlicher Bereitschaftsdienst von 6 Uhr bis 21 Uhr an Amtsgerichten erforderlich; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Das Gericht hat zudem angeordnet, dass die vom bundesverfassungsgerichtlichen betroffenen Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Psychiatriepatienten den Richtervorbehalt unmittelbar aus Art. 104 Abs. 2 GG anzuwenden haben.

Der Deutsche Richterbund war in dem Verfahren vor dem BVerfG als sachverständiger Dritter durch DirAG Dr. Grotkopp vertreten. Dieser hat dort unter anderem auf die möglichen Auswirkungen der Zuerkennung eines Richtervorbehalts bei Fixierungsmaßnahmen für die gerichtliche Praxis hingewiesen und sich insbesondere gegen einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst ausgesprochen.

Welches Gericht ist zuständig?

Die Entscheidung des BVerfG hat innerhalb kurzer Zeit dazu geführt, dass Amtsgerichte – in allen Bundesländern – mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen von Fixierungsmaßnahmen befasst worden sind. Mit den Auswirkungen haben sich auch die Landgerichte befassen müssen. Es wurde diskutiert, ob die Entscheidung des BVerfG über den Bereich der Psychiatrie hinausgeht und auch den Bereich der Strafvollstreckung oder den Maßregelvollzug betrifft. Damit wären für die Anträge die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte zuständig und es bedürfte auch dort eines Bereitschaftsdienstes.Die Entscheidung führt zur Mehrbelastung der Gerichte

Nach erster Einschätzung des für Betreuungs- und Unterbringungssachen zuständigen Präsidiumsmitglieds im Deutschen Richterbund, Peter Fölsch, wird die Entscheidung eine nicht zu unterschätzende Mehrbelastung für die gerichtliche, vor allem für die amtsgerichtliche Praxis, mit sich bringen. Dabei betrifft die Mehrbelastung nicht nur den Bereitschaftsdienst, sondern vor allem die für Unterbringungssachen originär zuständigen Richter.

Um alsbald den Umfang der Mehrbelastung bewerten zu können, hat sich der DRB an seine Landesverbände gewandt und um Informationen zum Bereitschaftsdienst sowie zu ersten praktischen Erfahrungen im Umgang mit der Entscheidung des BVerfG gebeten.

Ansprechpartner

Bild von Matthias Schröter Matthias Schröter Pressesprecher
Telefon030 / 206125-12 Fax 030/ 206125-25 E-Mail schroeter@drb.de